Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB: Werklohn absichern, Kreditbedarf getrennt prüfen
Wenn ein Bauunternehmen vereinbarte Arbeiten vorfinanziert, kann zwischen Leistung und Geldfluss eine empfindliche Lücke entstehen. Ein Betriebsmittelkredit ist nicht immer der erste Prüfpunkt: Bei bestimmten Bauverträgen kann der Unternehmer nach § 650f BGB eine Sicherheit für noch nicht bezahlte Vergütung verlangen. Das ist keine automatische Sofortzahlung und ersetzt keine saubere Liquiditätsplanung, kann aber die Absicherung eines Auftrags verändern.
Was die Bauhandwerkersicherung absichert
§ 650f BGB gibt einem Bauunternehmer grundsätzlich die Möglichkeit, vom Besteller eine Sicherheit für die vereinbarte, noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich vereinbarter Zusatzaufträge zu verlangen. Für dazugehörige Nebenforderungen sieht die Vorschrift einen Ansatz von zehn Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs vor. Der Anspruch wird laut Gesetz nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Werk bereits abgenommen wurde.
Wichtig ist die Grenze: Es geht um eine Sicherheit für den Vergütungsanspruch, nicht darum, dass ein Kunde eine Rechnung ohne Prüfung sofort bezahlt. Die Sicherung kann etwa als Garantie oder Zahlungsversprechen eines dazu befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sie ist also nicht dasselbe wie eine Überweisung auf mein Geschäftskonto.
Warum das meinen Kreditbedarf nicht automatisch beseitigt
Selbst wenn eine Sicherheit gestellt wird, brauche ich weiterhin Geld für Löhne, Material, Miete und andere fällige Kosten. Eine Bürgschaft sichert einen Anspruch; ein Betriebsmittelkredit stellt – nach Prüfung und Vertragsabschluss – Finanzierungsmittel bereit. Beide Instrumente haben unterschiedliche Aufgaben und Kosten. Bei einer Sicherheit nach § 650f nennt das Gesetz zudem übliche Kosten, die der Unternehmer dem Besteller bis zu einem Höchstsatz von zwei Prozent pro Jahr zu erstatten hat.
Ich würde deshalb drei Szenarien getrennt in meinen Liquiditätsplan eintragen: Zahlung wie vereinbart, Verzögerung ohne gestellte Sicherheit und gestellte Sicherheit mit den dafür anfallenden Kosten. So sehe ich, ob eine vorübergehende Kreditlinie überhaupt benötigt wird oder ob das eigentliche Risiko beim unbezahlten Werklohn und der Vertragsdurchsetzung liegt. Wie ich eine befristete Kontokorrentlinie vor dem nächsten Einkauf prüfe, habe ich in einem separaten Beitrag zur Verlängerung der Kreditlinie beschrieben.
Verträge und Ausnahmen vor einer Forderung prüfen
Die Regel gilt nicht unterschiedslos für jeden Handwerksauftrag. § 650f Absatz 6 enthält Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Verbraucherbauverträge und Bauträgerverträge mit Verbrauchern sowie für bestimmte öffentlich-rechtliche Besteller. Welche Einordnung zutrifft, hängt vom konkreten Vertrag und den Beteiligten ab. Auch eine Fristsetzung muss angemessen sein; aus einem allgemeinen Blogtext lässt sich dafür keine passende Frist für einen Einzelfall ableiten.
Bevor ich eine Sicherheit verlange, gleiche ich Vertrag, Auftraggeber, bereits geleistete Zahlungen, Zusatzaufträge und die Höhe der noch offenen Vergütung ab. Bei Streit über Mängel, Verbraucherstatus oder Vertragsart hole ich qualifizierte rechtliche Beratung ein. § 650f beschreibt bei ausbleibender Sicherheit nach erfolgloser angemessener Frist bestimmte weitere Rechte; deren Ausübung sollte ich nicht ohne Prüfung des konkreten Falls aus einem Mustertext ableiten.
Meine Reihenfolge für die Liquiditätsentscheidung
- Offene Vergütung und bereits erhaltene Zahlungen je Bauauftrag nachvollziehbar auflisten.
- Vertragspartner und Vertragsart prüfen, bevor ich mich auf § 650f BGB stütze.
- Mit rechtlicher Beratung klären, ob und wie eine Sicherheit verlangt werden kann.
- Gebühren und Kosten der Sicherheit getrennt von Zinsen und Kreditnebenkosten kalkulieren.
- Im Liquiditätsplan nur tatsächlich zugesagte Finanzierung und realistische Zahlungstermine berücksichtigen.
Mein Fazit: Bei einem Bauauftrag lohnt es sich, Forderungssicherung und Kreditfinanzierung nebeneinander, aber nicht durcheinander zu betrachten. Eine gestellte Sicherheit ist kein freier Kassenbestand; ein Kredit ersetzt umgekehrt keine rechtliche Absicherung offener Vergütung.