Abtretungsverbot trotz Factoring: Warum ich auch Zahlungen auf das bisherige Konto einplane
Wenn in Kundenbedingungen ein Abtretungsverbot steht, würde ich eine Rechnung nicht vorschnell aus jeder Factoringprüfung streichen. Umgekehrt würde ich aus einer wirksamen Abtretung nicht schließen, dass der Kunde nun unter allen Umständen nur noch an den Factor zahlen kann. Für meinen Liquiditätsplan sind das zwei getrennte Fragen.
Ich würde deshalb vor dem Einreichen einer solchen Forderung sowohl die vertragliche Klausel als auch den vorgesehenen Zahlungsablauf offenlegen. Das Ziel wäre ein belastbarer Abgleich mit dem Factor. Ein pauschales „geht trotzdem“ würde mir für eine konkrete Forderung nicht genügen.
Der gesetzliche Ausgangspunkt hat Voraussetzungen
§ 354a HGB betrifft bestimmte Geldforderungen trotz eines vereinbarten Abtretungsausschlusses. Die Regel greift unter anderem, wenn das zugrunde liegende Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist. Daneben nennt sie bestimmte öffentlich-rechtliche Schuldner. Innerhalb dieses Anwendungsbereichs kann die Abtretung trotz des vertraglichen Verbots wirksam sein.
Ich würde daraus keine Ausnahme für sämtliche Kunden und Forderungen machen. Der Gesetzestext enthält außerdem eine besondere Ausnahme für bestimmte Forderungen aus Bankdarlehensverträgen. Welche Regel auf den Einzelfall passt, gehört für mich vor die verbindliche Finanzierungsplanung und gegebenenfalls in eine rechtliche Prüfung.
Wirksame Abtretung bedeutet noch keinen sicheren Geldeingang beim Factor
Der gesetzliche Ausgangspunkt erlaubt dem Schuldner in diesem Zusammenhang auch eine Zahlung mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger. Genau deshalb würde ich den tatsächlichen Zahlungseingang auf dem bisherigen Geschäftskonto im Blick behalten. Eine Nachricht über die Abtretung wäre für mich kein ausreichender Grund, dieses Konto aus dem Abgleich herauszunehmen.
Die konkrete rechtliche Wirkung kann von weiteren Umständen und Erklärungen abhängen. Ich würde daher nicht eigenständig entscheiden, eine bestimmte Kundenzahlung sei garantiert schuldbefreiend oder der Kunde müsse nochmals zahlen. Diese Einordnung würde ich mit dem Factor und bei Bedarf fachkundiger rechtlicher Unterstützung klären.
Mein Plan würde den Betrag nicht doppelt als freie Liquidität zählen
Wenn ein Factor bereits einen Betrag bereitgestellt hat und später eine zugehörige Kundenzahlung auf dem eigenen Konto erscheint, würde ich daraus nicht automatisch einen zweiten frei verfügbaren Umsatz machen. Zuerst würde ich prüfen, welcher Forderung der Eingang zuzuordnen ist und welche Abrechnungspflichten der Factoringvertrag vorsieht.
Was ich vor dem ersten Einreichen schriftlich klären würde
Ich würde dem Factor die betroffenen Vertragsbedingungen vorlegen und fragen, ob diese Forderungen nach seinem Vertrag angekauft werden können. Außerdem würde ich festhalten, wie mit direkten Kundenzahlungen umzugehen ist, welche Meldungen erforderlich sind und wie eine Weiterleitung oder Verrechnung abgewickelt wird. Eine einheitliche Frist für alle Anbieter würde ich nicht erfinden.
In der eigenen Buchhaltung würde ich Rechnung, Abtretung und Zahlungseingang eindeutig miteinander verknüpfen. Verwendungszwecke, Teilzahlungen oder mehrere offene Rechnungen eines Kunden wären für mich Gründe für einen besonders sorgfältigen Abgleich. Unklare Beträge würde ich bis zur Zuordnung nicht als Entlastung für andere Lieferantenrechnungen verplanen.
Die Frage nach dem Zahlungsweg ist außerdem etwas anderes als die nach Bestand und Berechtigung der Forderung. Dazu passt mein Beitrag über Reklamationen, Verität und Ausfallschutz beim echten Factoring. Eine mögliche Abtretung löst nicht automatisch jede andere Ankaufsbedingung.
So würde ich eine unerwartete Direktzahlung behandeln
Ich würde zunächst den Zahlungseingang dokumentieren, ihn mit der offenen Forderung abgleichen und den vereinbarten Kommunikationsweg zum Factor nutzen. Den Betrag würde ich bis zur Klärung getrennt im Plan kennzeichnen. Eine spontane Verwendung könnte später einen neuen Liquiditätsbedarf erzeugen, wenn die Abrechnung eine Weitergabe vorsieht.
Für mich gehört deshalb neben den möglichen Factoringerlösen eine zweite kurze Liste in die Vorbereitung: betroffene Abtretungsklauseln, tatsächliche Zahlungskonten und zuständige Person für den täglichen Abgleich. Damit lässt sich die Finanzierung auf einen nachvollziehbaren Prozess stützen, statt auf die Annahme, jede Kundenzahlung werde schon automatisch richtig ankommen.