Schlussrechnung noch nicht abgenommen: So plane ich den Werklohn nicht als sicheren Kontoeingang
Eine Schlussrechnung kann geschrieben sein, und trotzdem ist der Betrag noch nicht auf dem Geschäftskonto. Bei Werkleistungen trenne ich deshalb drei Dinge: den Leistungsstand, die Abnahme und den tatsächlichen Zahlungseingang. Für meinen Wochenplan zählt der Rechnungsbetrag nicht so, als wäre er bereits verfügbare Liquidität.
Die Abnahme ist für die Fälligkeit wichtig
§ 641 BGB bestimmt grundsätzlich, dass die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten ist. Für bestimmte Bauverträge enthält § 650g BGB ergänzende Regeln zur Zustandsfeststellung und Schlussrechnung. Dort spielen unter anderem die Abnahme oder ihre gesetzliche Entbehrlichkeit und eine prüffähige Schlussrechnung eine Rolle. Welche Vorschrift für einen konkreten Auftrag passt, hängt von Vertrag, Leistung und Ablauf ab.
Ich leite daraus keinen pauschalen Anspruch auf sofortige Zahlung ab. Vertraglich vereinbarte Abschläge, Teilabnahmen, dokumentierte Mängel und Einwendungen können für den Ablauf wichtig sein. Auch die Rechnung muss nachvollziehbar sein. Bei Streit über die Abnahme oder einzelne Positionen lasse ich die konkreten Unterlagen fachkundig prüfen, statt nur eine allgemeine Frist zu unterstellen.
Die Liquiditätsplanung bleibt bis zur Zahlung vorsichtig
In meinem Cashflow stehen Schlussrechnung und Zahlungseingang in getrennten Zeilen. Ich notiere das Rechnungsdatum, die dokumentierte Abnahme, das vereinbarte Zahlungsziel und eine konservative Erwartung für den tatsächlichen Geldeingang. Gibt es offene Punkte, setze ich nicht den vollen Betrag am frühestmöglichen Tag als sichere Liquidität an. So erkenne ich, welche laufenden Kosten auch dann gedeckt sind, wenn eine Prüfung länger dauert.
Für die Bankmappe halte ich Auftrag, Leistungsnachweise, Abnahmeprotokoll, Rechnung und bisherige Korrespondenz geordnet bereit. Ein Betriebsmittelkredit kann einen kurzfristigen betrieblichen Zeitversatz abdecken, aber er beseitigt nicht automatisch eine ungeklärte Forderung oder einen Rechtsstreit. Ich kläre parallel, ob die Zahlung angefordert, eine Nachbesserung vereinbart oder eine Abrechnung korrigiert werden muss.
So trenne ich Forderung, Sicherheit und Finanzierung
- Was ist beauftragt und nachweislich ausgeführt?
- Wann und in welcher Form wurde die Abnahme erklärt oder verweigert?
- Ist die Schlussrechnung für den Auftrag nachvollziehbar und prüffähig?
- Welches Zahlungsziel steht im Vertrag und wann wird der Eingang tatsächlich erwartet?
- Wie lange reicht die verfügbare Liquidität, wenn die Zahlung später eintrifft?
Mein anderer Beitrag zur Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB behandelt eine zusätzliche Sicherungsfrage auf Auftragnehmerseite. Das ist nicht dasselbe wie Fälligkeit oder Zahlung der Schlussrechnung. Wenn ein Auftrag den Kreditbedarf wesentlich beeinflusst, stimme ich die rechtliche Einordnung mit fachkundiger Beratung und die Liquiditätsplanung mit der Bank ab.
Der Kreditbetrag sollte zur belegbaren Lücke passen
Wenn eine Schlussrechnung und eine Abnahme noch offen sind, dokumentiere ich zunächst die zeitliche Lücke: welche betrieblichen Kosten fallen an, wann können sie bezahlt werden und welche Zahlungseingänge sind tatsächlich verlässlich? Daraus entsteht ein klarerer Gesprächsgrund für eine Zwischenfinanzierung als aus einem bloßen Gesamtbetrag offener Rechnungen. Im Antrag trenne ich deshalb belegte Forderungen von vorsichtigen Erwartungen und stelle dar, wie sich die Rückzahlung nach Eingang der Zahlung trägt. Eine Bank entscheidet dennoch anhand des konkreten Kreditvertrags, der Bonität und möglicher Sicherheiten.